Frage: Welche Anforderungen muss meine Waldfläche erfüllen, um als NWR in Frage zu kommen?

Antwort:

Dem übergeordneten Ziel eines österreichweiten Netzes von Naturwaldreservaten entsprechend ist das wichtigste Kriterium für die Auswahl von Flächen die Repräsentativität in Abhängigkeit vom Areal der potenziellen natürlichen Waldgesellschaften in den einzelnen Wuchsgebieten und dem Ausmaß bzw. der Verteilung bestehender Reservate. 

Die Repräsentativität bezieht sich auf die Wuchsgebiete. Jede in einer Waldhöhenstufe eines Wuchsgebietes vorkommende Waldgesellschaft soll durch mindestens ein NWRrepräsentiert werden.  

Desweiteren sollte ein NWR folgende Kriterien erfüllen: 

  • Naturnähe der Vegetation (potenziell natürliche Vegetation) 
  • Naturnähe der Bestandesstruktur, Altersstruktur und Bestandestextur 
  • Mindestgröße (Minimumstrukturareal) 
  • Topografische Einheit 
  • Beeinträchtigung  durch Wege, Leitungstrassen und Straßen beeinflussen das gesellschaftsspezifische Waldinnenklima nicht. 
  • Der herrschende Wildeinfluss ermöglicht eine natürliche Waldentwicklung, insbesondere die Etablierung aller Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft 

 ---

Frage: Welche Flächen sind nicht als NWR geeignet? 

Antwort:

Nicht als NWR geeignet sind folgende Waldflächen: 

  • Bannwald oder Wald mit Bannwaldfunktion
  • Erforderliche Mindestgröße nicht gegeben
  • Aktuelle Baumartenzusammensetzung weicht wesentlich von der potenziellen natürlichen Waldgesellschaft ab. 
  • Zerschneidung durch Wege, Leitungstrassen und Straßen, wodurch eine naturräumliche Einheit oder die Mindestgröße nicht erreichbar ist. 
  • Keine Ausweisung einer erforderlichen Pufferzone oder keine reservatskonforme Pufferzonenbewirtschaftung möglich ist. 
  • Gravierende Schäden auf Grund überhöhten Wildbeständen oder Beweidung vorliegen. 
  • Gravierende Standortsveränderungen durch unmittelbare Beeinflussung von außen (z. B. touristische Nutzung, erklärter Erholungswald, Grundwasserbeeinflussungen).
  • Vorliegen von Waldverwüstung 
  • Immissionseinflüsse: wenn Schäden an Waldboden und Bewusch durch forstschädliche Luftverunreinigungen vorliegen 
  • Abkehr des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung zugunsten der Errichtung von Verkehrswegen, Siedlungsbau etc. im Zuge forstrechtlicher Verfahren 

 ---

Frage: Wie lange läuft ein NWR-Vertrag? 

Antwort:

Der NWR-Vertrag sieht eine Außernutzungsstellungsdauer von 20 Jahren vor, wobei die Vertragslaufzeit mit dem Setzen der Unterschrift durch den Waldeigentümer beginnt. Oberstes Ziel ist jedoch die langfristige Außernutzungstellung 

 ---

Frage: Darf ich in einem NWR Bäume fällen? 

Antwort:

Nein. Durch den Abschluss des NWR-Vertrages ist ein Waldeigentümer dazu verpflichtet, jegliche Nutzung der ausgewiesenen NWR-Fläche zu unterlassen. 

 ---

Frage: Was passiert in einem NWR bei Schadereignissen? 

Antwort:

Schadereignisse sind aus der Sicht des Naturschutzes natürliche Störungen, welche als Teil einer natürlichen Dynamik in einem Waldökosystem angesehen werden. Für einen möglichst unbeeinflussten Ablauf dieser natürlichen Prozesse werden betroffene Bäume bzw. Waldbereiche grundsätzlich nicht aufgearbeitet. 

Ausnahmen stellen Schaderreger dar, welche bei massenhaftem Auftreten den Waldbesitzer zu Maßnahmen verpflichten, um dem Österreichischen Forstgesetz folgezuleisten. Hierfür steht das Naturwaldreservate-Team als erster Ansprechpartner zur Verfügung, um möglichst rasch und in Abstimmung mit den örtlichen Behörden notwendige Gegenmaßnahmen einzelfallbezogen zu definieren.

 ---

Frage: Ist das Betreten eines NWR verboten? 

Antwort:

Da NWR als Waldfläche zählen unter liegen diese dem Österreichischen Forstgesetz 1975. Gemäß § 33 Abs. 1 ist es jedermann erlaubt den Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Dies gilt somit auch für NWR.

 ---

Frage: Darf in einem NWR gejagt werden? 

Antwort: 

Die Jagdausübung ist in einem NWR grundsätzlich nicht verboten. Im Gegenteil: Jagdausübungsberechtigte sind sogar dazu angehalten den Wildstand innerhalb des NWR aktiv zu regulieren, um Prozesse wie die Naturverjüngung in einer möglichst naturnahen Art und Weise zu gewährleisten. 

Einschränkungen beziehen sich lediglich auf die Errichtung und Weiterführung von festen Reviereinrichtungen wie Jagdkanzeln, Wildfütterungen, Salzlecken, Kirrplätze, Wildäcker und Wildwiesen innerhalb des NWR. Diese Einrichtungen werden innerhalb der NWR-Grenzen nicht geduldet.

 ---

Frage: Gibt es einen genauen Lageplan für NWR?

Antwort:

Die Lage der NWR können Sie der Übersichtskarte unter (Link Menüpunkt Naturwaldreservate) nachvollziehen. Die Angabe detaillierterer Lageinformationen ist seitens des BFW nicht vorgesehen, um die Diskretion der unter Schutz gestellten Flächen zu gewährleisten und so mögliche externe Einflüsse zu vermeiden. Dies hebt nicht zuletzt auch das Vertrauen der teilnehmenden Waldeigentümer gegenüber dem BFW als verantwortungsbewussten Vertragspartner.